Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren wegen Nichtvorlage von Akten an den "PUA II - Hochwasserkatastrophe"
Am Dienstag, den 20. Februar 2024, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof in Münster in dem gegen die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Organstreitverfahren wegen Nichtvorlage von Akten an den "PUA II - Hochwasserkatastrophe". Die Verhandlung wird im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts NRW (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) stattfinden.
Einzelheiten zum Gegenstand des Verfahrens können der Pressemitteilung vom 3. Januar 2024 entnommen werden.
Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.
Hinweise für Medienvertreter
Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren.
Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung bis zum 13. Februar 2024, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs per E-Mail (pressestelle@verfgh.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin.
Aktenzeichen: VerfGH 31/23