Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz eingegangen
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landschaftsverband Rheinland, die Städte Dortmund und Essen, der Ennepe-Ruhr-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis haben am 2. August 2019 Verfassungsbeschwerde gegen das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erhoben. Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, mit dem die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen verbessert werden soll.
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die mit dem Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz eingeführten Bestimmungen würden ihnen neue Aufgaben übertragen bzw. bestehende Aufgaben erweitert. Dies führe zu finanziellen Mehrbelastungen, für die der Landesgesetzgeber aber keinen Ausgleich vorsehe. Hierdurch würden die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt, insbesondere die Konnexitätsbestimmungen in Art. 78 Abs. 3 LV.
Neben den Beschwerdeführern sind am Verfahren der Landtag Nordrhein-Westfalen und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 42/19.