Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Einwohnerzahlen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 eingegangen
Die Städte Bonn und Velbert haben am 29. Dezember 2017 Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3, 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2017 i. V. m. Anlage 3 zu diesem Gesetz erhoben. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Festsetzung der für die Höhe von Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 maßgeblichen Einwohnerzahlen. Sie sehen die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt, soweit hierbei auf die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen aus dem Zensus 2011 zurückgegriffen wird.
Die Beschwerdeführerinnen machen unter anderem geltend, die Ermittlung der Einwohnerzahlen durch den Zensus 2011 beruhe auf einer Berechnungsmethode, die insbesondere Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern – wie sie selbst – gegenüber Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern benachteilige. Dies führe zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf interkommunale Gleichbehandlung. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle werde durch die Festsetzung der maßgeblichen Einwohnerzahlen im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2017 unmittelbar durch Gesetz überdies ohne sachlichen Grund ausgeschlossen. Darin liege zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes.
Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 17/17.
Unter den Aktenzeichen VerfGH 37/14, VerfGH 18/15 und VerfGH 20/16 sind bereits Verfahren gegen entsprechende Vorschriften der Gemeindefinanzierungsgesetze 2014, 2015 bzw. 2016 anhängig.