Organstreit der Fraktion DIE LINKE im Landtag Nordrhein-Westfalen der 15. Wahlperiode gegen die Landesregierung und den Finanzminister wegen Unterlassens einer rechtzeitigen Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012
Am 25. September 2012, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über ein Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE im 15. Landtag gegen die Landesregierung und den Finanzminister wegen Verstoßes gegen das sogenannte Vorherigkeitsprinzip der Landesverfassung. Danach wird der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Das Verfahren betrifft den ersten Haushaltsentwurf für das Haushaltsjahr 2012, der im März 2012 in zweiter Lesung im Parlament gescheitert ist. Er wurde am 21. Dezember 2011 im Landtag in erster Lesung beraten.
Mit dem bereits Anfang Dezember 2011 eingeleiteten Verfahren macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegner hätten den Haushaltsentwurf dem Landtag entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass der Haushaltsplan noch vor Beginn des Haushaltsjahres 2012 durch das Haushaltsgesetz habe festgestellt werden können. Dadurch hätten sie das parlamentarische Budgetrecht des Landtags verletzt. Diese Rechtsverletzung könne die Antragstellerin in Prozessstandschaft für den Landtag weiterhin geltend machen, auch wenn sie im zwischenzeitlich neugewählten 16. Landtag nicht mehr vertreten sei. Sie ist der Auffassung, das Vorherigkeitsgebot stehe nicht unter einem "Bemühensvorbehalt", sondern enthalte eine strikte Regel.
Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, soweit er sich gegen den Finanzminister richtet. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Vorherigkeitsprinzip sei lediglich eine Sollvorschrift, von der in zulässiger Weise abgewichen worden sei. Das Verfahren der Aufstellung des streitgegenständlichen Haushaltsentwurfs sei in mehrfacher Hinsicht erschwert gewesen.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 25. September 2012 noch nicht ergehen, sondern in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
VerfGH 12/11