Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter verfassungsgemäß
Dies hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde der Stadt Rahden und der Gemeinde Stemwede gegen eine 1999 erfolgte Änderung von § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW zurückgewiesen. Nach der Neuregelung sind kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie kreisfreie Städte nunmehr ausnahmslos verpflichtet, hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Die Beschwerdeführerinnen - kreisangehörige Gemeinden mit jeweils rund 15.000 Einwohnern - hatten geltend gemacht, diese Verpflichtung schränke die durch Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung (LV NRW) geschützte gemeindliche Organisationshoheit unverhältnismäßig ein. In kleineren Gemeinden könnten die Gleichstellungsaufgaben gleichermaßen effektiv in ehrenamtlicher Form wahrgenommen werden. Die Neuregelung belaste sie in unangemessener Weise und sei im Übrigen willkürlich.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Die Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter halte sich im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 78 Abs. 2 LV NRW eröffneten Regelungsbefugnis. Sie lasse den Kernbereich der Organisationshoheit unberührt und genüge auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Namentlich sei die Regelung verhältnismäßig. Sie sichere die Professionalität der Gleichstellungstätigkeit durch den Ausschluss einer ehrenamtlichen Aufgabenwahrnehmung, ohne zugleich Vorgaben in Bezug auf den Tätigkeitsumfang der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu machen. Insbesondere setze das Erfordernis der Hauptamtlichkeit nicht voraus, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit wahrgenommen werde. Die Regelung sei zur Förderung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frau und Mann geeignet, erforderlich und angemessen. Sie sei auch nicht willkürlich, sondern orientiere sich in nicht zu beanstandender Weise an der vom Gesetzgeber vorgefundenen Praxis.
- VerfGH 40/00 -