Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter
Am 20. November 2001, 11.00 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde der Stadt Rahden und der Gemeinde Stemwede gegen die 1999 erfolgte Änderung von § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW. In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Bestimmung vor, dass in kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten "grundsätzlich" hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind. Durch die Gesetzesänderung ist das Wort "grundsätzlich" gestrichen worden.
Die Beschwerdeführerinnen - kreisangehörige Gemeinden mit jeweils rund 15.000 Einwohnern - machen geltend, das angegriffene Änderungsgesetz verletze die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 78 der Landesverfassung NRW. Die ausnahmslose Verpflichtung zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter beinhalte eine unverhältnismäßige Einschränkung der gemeindlichen Organisationshoheit. Das Erfordernis der Hauptamtlichkeit sei bezüglich kleinerer Gemeinden nicht zu rechtfertigen, da sie die Gleichstellungsaufgaben gleichermaßen effektiv in ehrenamtlicher Form wahrnehmen könnten. Die Neuregelung belaste sie in unangemessener Weise und sei im Übrigen willkürlich.
Die Landesregierung und der Landtag sind der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten: Die angegriffene Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Falls sie überhaupt einen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht beinhalte, sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelung diene der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrags. Sie belasse den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Amts der Gleichstellungsbeauftragten. Im Übrigen verstoße die Regelung weder gegen das Übermaß- noch gegen das Willkürverbot.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 20. November 2001 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
erfGH 40/00