Übertragung der Zuständigkeit für das Straßenwesen von den Landschaftsverbänden auf das Land verfassungsgemäß
Dies hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden der beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe gegen Vorschriften des Zweiten Modernisierungsgesetzes abgewiesen.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten sich die Landschaftsverbände gegen die Übertragung der bislang von ihnen wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Straßenwesens (u.a. Bau und Unterhaltung der Landesstraßen) auf das Land gewandt; darin liege ein Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht. Ferner sei verfassungswidrig, dass das gesamte dem Straßenbau dienende Vermögen von den Landschaftsverbänden kraft Gesetzes auf das Land übergegangen sei, ohne dass eine Entschädigung oder ein Ausgleich für die entstandenen Schulden vorgesehen sei.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Die Landschaftsverbände seien zwar befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben; denn sie seien "Gemeindeverbände" im Sinne der landesverfassungsrechtlichen Regelung über die kommunale Selbstverwaltung (Art. 78 LV NRW). Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Die Übertragung der Zuständigkeit insbesondere für den Landesstraßenbau von den Landschaftsverbänden auf das Land sei verfassungsgemäß. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 78 LV NRW) könne allenfalls vor dem Entzug kommunaler Angelegenheiten schützen. Bei der Einschätzung, ob eine Aufgabe eine kommunale Angelegenheit sei, komme dem Gesetzgeber ein Spielraum zu. Angesichts der Bedeutung der Landesstraßen sei es vertretbar, dass der Gesetzgeber den Landesstraßenbau nicht als kommunale Angelegenheit, sondern als eine des Landes qualifiziert habe.
Auch der Übergang des der Landesstraßenbauverwaltung dienenden Vermögens von den Landschaftsverbänden auf das Land ohne Gewährung einer Entschädigung oder eines Schuldenausgleichs im Zweiten Modernisierungsgesetz verstoße nicht gegen die Finanz- oder Organisationshoheit der Landschaftsverbände. In Übereinstimmung mit einer langen Rechtstradition sei es sachgerecht, dass mit dem Übergang einer Verwaltungsaufgabe auch das zugehörige Verwaltungsvermögen unentgeltlich übergehe.
- VerfGH 28/00 -
- VerfGH 30/00 -