Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos
Die Verfassungsbeschwerden von rund 200 kreisangehörigen nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 hatten vor dem Verfassungsgerichtshof NW keinen Erfolg.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten die Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, die den Gemeinden insgesamt zugewiesenen finanziellen Mittel seien unzureichend; auch die Kriterien für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Gemeinden seien verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof NW hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu unter anderem aus:
Die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 seien verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in welcher Art und in welchem Umfang er den Anspruch der Gemeinden auf angemessene Finanzausstattung erfülle und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteile. Der Umfang der den Gemeinden im Finanzausgleich 1996 und 1997 insgesamt zur Verfügung gestellten Finanzausstattung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber dürfe und müsse sich an den konkreten finanziellen Möglichkeiten des Landes orientieren. Der Verfassungsgerichtshof habe nicht feststellen können, daß die Finanzausstattung der Gemeinden im Verhältnis zur Finanzlage des Landes offensichtlich unangemessen sei.
Die den Gemeinden vom Land in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 zur Verfügung gestellten Finanzmittel seien auch verfassungskonform auf die einzelnen Gemeinden verteilt worden. Es sei insbesondere mit dem Gleichheitssatz vereinbar, daß größeren Gemeinden pro Einwohner ein relativ höherer Finanzbedarf zuerkannt werde als kleineren Gemeinden (sogenannte Einwohnergewichtung). Die Auffassung des Gesetzgebers, daß mit wachsender Gemeindegröße auch die Pro-Kopf-Kosten für die Infrastruktur (zum Beispiel Individual- und öffentlicher Personennahverkehr, Museen, Theater) stiegen, sei nicht offensichtlich fehlerhaft.
Die neben der Einwohnergewichtung für die Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden maßgeblichen Soziallasten- und Zentralitätsansätze begegneten ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; dies gelte auch für die Festsetzung fiktiver Hebesätze bei der Ermittlung der normativen Steuerkraft der Gemeinden sowie für den Ausgleich in Höhe von 95 bzw. 90 %.
Es verstoße auch nicht gegen das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung, wenn ein Teil der zur Verfügung gestellten Finanzmittel an bestimmte Verwendungszwecke gebunden sei. Je angespannter allerdings die Haushaltslage der Gemeinden sei, desto mehr müsse sich der Gesetzgeber bei der Zweckbindung von Zuweisungen zurückhalten.
- VerfGH 16/96 -
- VerfGH 7/97 -