Verfassungsgerichtshof NW verhandelt über die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997
Am 25. Mai 1998, 10.15 Uhr, stehen vor dem Verfassungsgerichtshof NW Verfassungsbeschwerden von rund 200 nordrhein-westfälischen Gemeinden und Städten an, die sich gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 wenden. Im Hinblick auf die große Zahl der Beteiligten wird die Verhandlung im Festsaal des Rathauses am Prinzipalmarkt in Münster stattfinden.
Die jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze regeln, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien das Land im Wege des Finanzausgleichs den Städten und Gemeinden zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen finanzielle Mittel zuweist. In den Gemeindefinanzierungsgesetzen für die Jahre 1996 und 1997 sind die Verteilungskriterien teilweise gegenüber den Vorjahren geändert worden. Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt zur Verfügung gestellten Finanzmittel betrugen 1996 13,8 Milliarden DM und 1997 13,7 Milliarden DM.
Die Beschwerdeführerinnen, ausschließlich kreisangehörige Gemeinden und Städte, machen mit ihren Verfassungsbeschwerden eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung geltend: Die den Gemeinden insgesamt zugewiesenen finanziellen Mittel seien unzureichend. Der Umfang der gemeindlichen Aufgaben sei stetig gewachsen. Viele Beschwerdeführerinnen seien nicht mehr in der Lage, elementare Aufgaben der Daseinsvorsorge zu erfüllen. Das Land hätte den Bedarf der Gemeinden genauer ermitteln müssen. Auch die Kriterien für die Verteilung der finanziellen Zuweisungen an die einzelnen Gemeinden seien verfassungswidrig. Die kreisangehörigen Kommunen würden gegenüber den kreisfreien Städten benachteiligt. Die angegriffene Reform des interkommunalen Verteilungssystems habe eine Umverteilung in Höhe von rund 280 Millionen DM vom kreisangehörigen in den kreisfreien Raum bewirkt.
Die Landesregierung ist den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten: Die Gemeinden könnten nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes Finanzausgleichsmittel beanspruchen. Der Haushalt des Landes habe sich deutlich ungünstiger als die Haushaltsebene der Kommunen entwickelt.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 25. Mai 1998 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 16/96 -
- VerfGH 7/97 -