5 %-Klausel in der Landschaftsverbandsordnung muß überprüft werden
Der Verfassungsgerichtshof NW hält die 5 %-Sperrklausel in der Landschaftsverbandsordnung für das Land NW mit Blick auf die Wahlen im Jahre 1999 für überprüfungsbedürftig.
§ 7 b der Landschaftsverbandsordnung regelt die Bildung der Landschaftsversammlung, des jeweiligen Vertretungsorgans der beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Maßgeblich für die Sitzverteilung ist das Ergebnis der vorangegangenen Kommunalwahlen. § 7 b Abs. 4 Satz 5 Landschaftsverbandsordnung sieht vor, daß Parteien oder Wählergruppen, die weniger als 5 % der Gesamtstimmenzahl bei den letzten Kommunalwahlen erzielt haben, bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben.
In seinem heute verkündeten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof auf eine von der F. D. P. gegen den Landtag NW gerichtete Organklage hin festgestellt, daß der Landtag durch das Unterlassen einer Überprüfung der unveränderten Aufrechterhaltung der 5 %-Sperrklausel für die Wahlen im Jahre 1999 die Rechte der F. D. P. auf Wahlgleichheit und Chancengleichheit gefährdet hat.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u. a. aus:
Für die Wahlen im Jahre 1999 treffe den Landtag die Pflicht, die 5 %-Sperrklausel zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 29. September 1994 entschieden, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, die 5 %-Klausel im Kommunalwahlrecht für die Wahlen im Jahre 1999 zu überprüfen, weil sich die bei Erlaß der Sperrklausel maßgeblichen Verhältnisse im Hinblick auf die künftige Direktwahl der Bürgermeister und Landräte geändert hätten. In Fortsetzung dieser Rechtsprechung bestehe auch eine Pflicht des Gesetzgebers zur Überprüfung der 5 %-Klausel in der Landschaftsverbandsordnung, denn die 5 %-Klauseln in den verschiedenen Wahlvorschriften seien stets als Einheit verstanden worden.
Der Verfassungsgerichtshof dürfe keine Feststellung dazu treffen, ob der Landtag als Ergebnis der Überprüfung die 5 %-Sperrklausel für die Wahlen im Jahre 1999 aufzuheben oder abzumildern habe. Der Gesetzgeber habe nämlich aufgrund der Überprüfungspflicht eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen; diesen Vorrang des Gesetzgebers müsse der Verfassungsgerichtshof beachten.
- VerfGH 21/94 -